Festzuschüsse Zahnersatz

- Kosten: einfacher herausnehmbarer Zahnersatz -
(
Stand Januar 2010)

weitere Themen dazu:
 
allgemeiner Teil / mit Befundbeispielen
 
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  Kosten:  Implantate
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  zahnärztliches Lexikon
  Der Zahnersatzberater

  Inhalte dieser Seite:

  Einführung

  Kosten - allgemein

  Kostenbeispiele Prothesen

      Vollprothese (Ober- und Unterkiefer)
      Interimsprothese ("herausnehmbares Provisorium")
   

 

 

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den Kosten, die bei 2 Arten von herausnehmbaren Zahnersatz (Vollprothesen, provisorische Prothesen) nach den neuen Festzuschussrichtlinien anfallen können. Wegen der Unzahl von Konstruktionen bei einem herausnehmbaren Teilzahnersatz kann auf diese Kosten nicht eingegangen werden.

Das Wort "können" deshalb, weil es beim Zahnersatz keine Preislisten wie in einem Katalog für Dinge des täglichen Lebens gibt und auch nicht geben kann:
Zahnersatz ist immer eine Einzelanfertigung, ähnlich einem Maßanzug oder einem Modellkleid.
Da aber andererseits bei Patienten eine große Unsicherheit und Unkenntnis darüber herrscht, wie hoch die Kosten insgesamt sein könnten und noch wichtiger, was "unter dem Strich" selbst zu zahlen sein könnte, werden auf dieser Seite Berechnungsbeispiele dargelegt, die in einer fiktiven Zahnarztpraxis für bestimmte Versorgungsformen entstanden sind und so gegenüber den Kostenträgern und Versicherten abgerechnet werden könnten. An der Vielzahl der möglichen Eigenbeteiligungen bei ein und demselben Zahnersatz können Sie sehen, weshalb es keine "Preislisten" geben kann und wie schwierig die Materie einer Vorausberechnung ist.

Es wird ausdrücklich betont, dass diese Berechnungsbeispiele im persönlichen Einzelfall  anders aussehen. Die Zahlen stellen nur einen Anhaltswert (~) dar - keinesfalls sind sie eine "offizielle Preisliste" oder ähnliches! Ebenso können kurzfristig bei einer neuen Materie wie den Festzuschüssen noch Änderungen eintreten, die wir u.U. nicht immer sofort berücksichtigen können. Entscheidend für Ihre persönliche Kostensituation ist immer der in Ihrer Zahnarztpraxis aufgestellte Heil- und Kostenplan (HKP) nach dessen Genehmigung durch die Krankenkasse*). Sie sollten sich bei Unklarheiten vor der Behandlung ausführlich von entsprechender Stelle beraten lassen, damit später nicht unangenehme finanzielle Überraschungen auftreten.
Viele Dinge auf dieser Seite werden für einen Laien nur verständlich, wenn die Inhalte des allgemeinen Teils zu den Festzuschüssen (  allgemeiner Teil / mit Befundbeispielen) nachvollzogen werden können.
Auf die Ausführungen im Disclaimer wird zusätzlich hingewiesen.

Kosten - allgemein:

Generell bestimmen die Kosten beim Zahnersatz immer mehrere Faktoren, so:

  Das zahnärztliche Honorar
dieses wird bei der Regelleistung ausschließlich nach dem BEMA, bei gleichartiger Versorgung nach BEMA und Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und bei andersartigen Formen nach der GOZ berechnet. Die BEMA-Beträge sind fest mit den Krankenkassen vereinbart; die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) kennt als Mittelwert den 2,3-fachen Steigerungssatz und erlaubt mit schriftlicher Begründung den 3,5-fachen Satz. Zusätzlich sind "freie Vereinbarungen" möglich. Insofern können sich bei Versorgungsformen, bei den die GOZ Teil- oder Vollgrundlage ist, entsprechende Abweichungen ergeben. Auch der Gesetzgeber hat diese freie Kalkulationsmöglichkeit im Sozialgesetzbuch V verankert.
Zu beachten ist bei den Steigerungssätzen, dass die GOZ ohne preisliche Anpassung des Punktwertes aus dem Jahr 1988 (!) stammt. Eine Zahnarztpraxis muss von den Honoraren sämtliche Betriebskosten (Gehälter, Mieten, Investitionen usw.) bezahlen und diese sind in den letzten 21 Jahren erheblich gestiegen. Sollten sich während der Behandlung nicht Änderungen ergeben oder ein veränderter Schwierigkeitsgrad bei der geplanten Leistung eintreten, so kann das Honorar relativ sicher vorausberechnet werden. Es gibt keine Vorschrift, dass ein bestimmter Steigerungssatz angewandt werden muss. Es dürften aber Sätze unter dem 2,3-fachen Satz rein betriebswirtschaftlich nicht zu erbringen sein.
Mehr unter allgemeiner Teil

  Die Kosten für die zahntechnische Anfertigung ("Laborkosten")
die sog. Laborkosten sind in die Festzuschüsse nach einem statistischen Durchschnitt mit eingerechnet. Kommt Metall zur Anwendung, so ist die Grundlage der Festzuschüsse immer eine Nichtedelmetall-haltige Legierung (NEM, Edelmetall / Nichtedelmetall / Allergie). In der Praxis werden derartige Metalle aber wenig angewandt. Goldhaltige Legierungen werden als biologisch sicherer angesehen, sind aber erheblich teurer (je nach Gehalt zwischen 20 u. 40 €/Gramm) und müssen selbst getragen werden (auch bei Härtefällen). Je nach Größe/Gewicht des Zahnersatzes kann hierdurch ein deutliches Mehr an Eigenkosten entstehen. Zu beachten ist weiterhin, dass eine Vollverblendung das Edelmetallgewicht der Zahnersatzarbeit vermindert und so positive Effekte auf die Kosten hat.
Für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen existieren in Deutschland zwei Preislisten - z.T. mit regionalen Schwankungen. Mehr dazu im allgemeinen Teil
Bei der Aufstellung des Heil- und Kostenplans (HKP) - also vor der Behandlung - können derartige Kosten an Hand von Erfahrungswerten nur geschätzt werden. Für die Gesamtkosten entscheidend ist aber die tatsächliche Abrechnung nach Lieferung.
Angabe dieser Kosten durch eine vorangestellte " ~ " = individuelle Schwankung bzw. erst bei Endabrechnung genau möglich.
Mehr unter allgemeiner Teil

  Berechenbare Verbrauchsmaterialien in der Zahnarztpraxis ("Materialkosten")
neben den Laborkosten fallen in der zahnärztlichen Praxis zusätzliche Materialkosten an, welche - vertraglich geregelt - gesondert berechnet werden. Hierunter fallen z.B. Kosten für das Abdruckmaterial oder das Implantat als Fertigteil, Materialien zur provisorischen Versorgung des präparierten Zahnes, Schrauben u. Stifte für Aufbauten und vieles mehr. Auch derartige Nebenkosten können je nach Technik und eingesetztem Material die Endkosten in nicht unerheblichem Ausmaß beeinflussen. Angabe dieser Kosten durch eine vorangestellte " ~ " = individuelle Schwankung bzw. erst bei Endabrechnung genau möglich.

  Je nach Höhe des Bonus (0, 20 o. 30 %) fallen die Festzuschüsse verschieden aus. Statistisch sollen die verbleibenden Kosten, die der Versicherte selbst zahlen muss (= Eigenanteil) ohne Bonus 50 % betragen. Dies bezieht sich aber immer auf eine Versorgung ohne eine goldhaltige Legierung (s.o.).
Mehr unter allgemeiner Teil.

  Härtefälle sind bei der Regelversorgung im Prinzip von Zuzahlungen befreit, sofern es sich ausschließlich um Leistungen nach dieser Versorgungsart handelt. Werden andere Versorgungsformen gewählt, übernimmt die Krankenkasse diese Mehrkosten nicht.
Mehr unter allgemeiner Teil.

  Deutlich zeigt sich bei den weiter unten dargelegten preislichen Anhaltswerten, dass die Wahl der Verarbeitung und der Materialien (Laborkosten, Materialkosten in der Praxis, Edelmetall oder Edelmetallfrei-NEM) entscheidend für die Preisstruktur sind ( grundsätzliches zu Edelmetallkosten). Ebenfalls zeigt es sich, dass regelmäßige, jährliche zahnärztliche Untersuchungen (Höhe des Bonus) nicht unerheblich dazu beitragen, die Eigenkosten zu senken.

Kostenbeispiele Prothesen

*) Entscheidend für Ihre persönliche Kostensituation ist immer der in Ihrer Zahnarztpraxis aufgestellte Heil- und Kostenplan (HKP) nach dessen Genehmigung durch die Krankenkasse und die tatsächlich entstehenden Gesamtkosten nach Abschluss der Behandlung. Wie weiter oben beschrieben ( Kosten allgemein), sind die Kosten von vielen Dingen abhängig und können individuell erheblich variieren.  So z.B.:
  zusätzliches Anfallen von Leistungen, wie etwa mehrfache Anfertigung eines Provisoriums
  zusätzliche Leistungen nach dem BEMA, wie  etwa Planungsmodelle oder Einschleifen des Gebisses oder individuelle Abformung
  weitere Begleitleistungen bei gleichartigem oder andersartigem Zahnersatz
  regional unterschiedliche Laborpreise
  Härtefälle: Übersteigen bei einer reinen Regelversorgung (NEM) die Gesamtkosten den doppelten Festzuschuss, so muss die Krankenkasse den Restbetrag ebenfalls bezahlen; umgekehrt gilt gleiches, d.h. es wird ggfs. nicht der doppelte Festzuschuss ausbezahlt.

Die genannten Zahlen stellen lediglich Anhaltswerte in Form einer Schätzung (~) dar.
Die ZiiS GmbH übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Qualität und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Ebenso sind Haftungsansprüche gegen die ZiiS GmbH, welche sich auf Schäden jeglicher Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargestellten Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und/oder unvollständiger Informationen bedingt sind, grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dem Autor und/oder der ZiiS-GmbH wird ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen.
Rechen-/Schreibfehler vorbehalten; auf die Ausführungen im Disclaimer wird zusätzlich hingewiesen.
 

[ Autor: Dr. Klaus de Cassan ]    [ Anfragen ]
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teilweise bearbeitet Jan-10

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