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Festzuschüsse ab 1.1.2005 für Zahnersatz
- Kommentar (KZV
B-W.) zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
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weitere Themen dazu: |
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Mit der Einführung des neuen Festzuschuss-Systems wurde auch eine
umfangreiche Beschreibung derjenigen Maßnahmen durchgeführt, die ausschließlich
der Wiederherstellung von funktionsuntüchtigem Zahnersatz dienen.
Näheres unter der Befundklasse 6.
Da auch
Suprakonstruktionen ab
1.1.2005 in den Leistungskatalog fallen ("für das, was durch ein Implantat
verhindert wird";
Implantate),
wurde auch eine Befundklasse für derartige Reparaturen eingeführt.
Näheres unter der Befundklasse
7.
Nun verhält es sich bei Erweiterungen oder Wiederherstellungsmaßnahmen von der
Systematik her anders als bei Festzuschüssen: Während sich letztere am
Gebissbefund orientieren, beziehen sich Zuschüsse zu Reparaturen immer auf den
Zahnersatz selbst und was damit geschehen soll, damit er wieder funktionstüchtig
wird.
Wie auch bei anderen Reparaturen im täglichen Leben ist es häufig schwierig,
schon vorher den genauen Umfang der entstehenden Kosten zu sagen - zu viele
Einzelpositionen in der "Technikerpreisliste" und für welche Leistungen diese
bei Reparaturen angesetzt werden, machen eine Vorhersage nur schwer möglich.
Hierzu nur ein Beispiel: Der Befund 6.2 beschreibt den Zustand einer einfachen
Reparatur eines Zahnersatzes, für welche im Mund ein Abdruck genommen werden
muss. Die darin enthaltene zahnärztliche Leistung kennt nur eine
BEMA-Position (Nr. 100b), für die
Laborleistungen sind aber darin 23 (!) mögliche Positionen nach der
BEL
II-Liste enthalten (ohne allfällige neue
Zähne). Nicht ausgeschlossen kann aber werden, dass sich während der Reparatur
selbst noch Änderungen ergeben können. Wohlgemerkt: Bei diesem Beispiel
handelt es sich nur um eine einfache Form der Reparatur. Kommen defekte
gegossene Klammern, eine Neuplanung oder die Erweiterung an eine Metallbasis
hinzu, so werden die Modalitäten fast unüberschaubar.
Ein weiteres Beispiel für die Unklarheiten in dieser Gruppe: An einer
Teilprothese auf
Modellgussbasis
ist ein Kunstzahn abgebrochen. Zur Reparatur müssen an dem metallischen Teil
des Ersatzes keinerlei Maßnahmen durchgeführt werden, da der Defekt nur den
Kunststoffsattel betrifft. Festzuschuss nach 6.2 oder 6.3? Die technischen
Maßnahmen sind in beiden Gruppen die gleichen - der Grund-Festzuschuss
differiert aber um über 20 €.
In diesen Befundklassen sind deshalb die meisten Fälle und Unklarheiten
enthalten - dies weniger auf zahnärztlicher Seite als im Dentallabor. Insofern
besteht ein hoher Interpretationsbedarf. Nachfolgend geben wir Ihnen die
Meinung der
KZV Baden-Württemberg wieder, so wie sie im Rundschreiben Nr. 7 vom
24.03.2005 allen Zahnarztpraxen zugänglich gemacht wurden. Sie müssen keine
Gültigkeit für ganz Deutschland haben, sind aber von der Logik der
Interpretation nachvollziehbar und können als "Richtlinie" dienen. Dessen
ungeachtet können sich kurzfristig andere Interpretationen durch den
Gemeinsamen Bundesausschuss ergeben, die wir Ihnen nach Kenntnisnahme an dieser Stelle
wiedergeben werden.
Farblich abgesetzt (dunkelbraun) sind
in den einzelnen Klassen - jeweils am Schluss - weitere Kommentierungen, wo ein
Konsens zwischen Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung besteht.![]()
Befundklasse 6 - (Erweiterungen / Reparaturen)
Wiederherstellungsmaßnahmen oder erweiterungsbedürftiger konventioneller
Zahnersatz
Änderungen bei
Reparaturen ab 2007:
© G-BA
| Befundklasse | Darunter fallen als Wiederherstellungsmaßnahmen: |
| 6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung ohne Erfordernis der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), je Prothese |
-- Bruch in der Kunststoffbasis beseitigen ohne Abdruck |
| 6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung mit Erfordernis der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), je Prothese |
-- Auffüllen einer
Sekundärteleskopkrone mit Abdruck |
| 6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese |
„Bei den zahntechnischen Regelleistungen bei den Befunden 6.2 und 6.3 wird die BEL II –Nummer 1347*, bei Befund 6.2 die BEL II-Nummer 1349*, bei Befund 6.3 die BEL II-Nummer 8023* eingefügt.“ *1347 Primär-/Sekundärteil eines Ankers einarbeiten *1349 Wiederbefestigen eines Sekundärteils *8023 Leistungseinheit, Einarbeiten Zahn Anmerkung: Hiermit wird nun bestätigt, dass das Wiederbefestigen eines Sekundärteleskops oder das Wiederbefestigen von einer Geschiebepatrize an einer Prothese als Regelversorgung zu erbringen und somit nach BEMA und BEL abzurechnen ist. Dies gilt auch für die Erneuerung einer Geschiebepatrize an einer Prothese. -- Gegossene/Gebogene Klammer
wiederbefestigen (mit anlöten an die Metallbasis) |
| 6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger Versorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese |
-- Erweiterung um gebogene
Klammern ohne Anlöten |
| 6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese |
-- Erweiterung um
gegossene/gebogene Klammern mit Anlöten an die Metallbasis |
| 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese |
-- Vollständige
Unterfütterung der partiellen Prothese |
| 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer |
-- Teilunterfütterung einer
Totalprothese |
| 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn |
-- Wiederbefestigen einer
Krone |
| 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette an einer Krone bzw. einem Brückenanker, einem Brückenglied, je Facette |
-- Erneuerung einer Facette
im Verblendbereich |
| 6.10 Erneuerungsbedürftiges Sekundärteleskop, je Zahn |
-- Einarbeiten eines
vorhandenen Sekundärteleskops in eine neue Prothese |
Befundklasse 7 - (Erweiterungen / Reparaturen
an Implantat-getragenem Zahnersatz)
| Befundklasse | Darunter fallen als Wiederherstellungsmaßnahmen: |
| 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone |
-- Erneuerung
einer implantatgetragenen Krone bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke mit
kariesfreien Nachbarzähnen und nicht überkronten Nachbarzähnen |
| 7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer |
-- Erneuerung aller anderen
implantatgetragenen Kronen |
| 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette |
-- Erneuerung der Facette an
Einzelkrone bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke (im Verblendbereich) |
| 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker |
-- Wiederbefestigen einer
Krone |
| 7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion |
-- 1 x berechenbar für die gesamte Prothesenkonstruktion, auch wenn diese zahngetragene Teleskopkronen usw. beinhaltet |
| 7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer |
-- Zuschlag zu Nr. 7.5 bei
Erneuerung der Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosen Kiefer |
| 7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion |
-- Unterfütterung jeder
implantatgetragenen Prothese |
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Autor:
Dr. Klaus de Cassan
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