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Inhalte dieser Seite:  

  Standardtarif - Vorbemerkung:
Personenkreis
Tarifstufen
Alterungsrückstellung
Alternativen
Leistungen des Standardtarifs
Honorarvergleich Gesetzliche / Standardtarif

Stellungnahmen zahnärztlicher Organisationen
Erwiderung des Verbandes der Privaten Versicherer

   Versicherte Personen im Standardtarif

Kommentierung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Neuerungen ab 1.4.2007

"Standardtarif" für privat versicherte Patienten 
ab 1.7.2000

Im Rahmen des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 waren in § 257 Abs. 2 a SGB V die Voraussetzungen für den Arbeitgeberbeitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag neu geregelt worden.

(Zur Begrifferläuterung bitte zusätzlich im Lexikon nachschauen)

Der Arbeitgeberzuschuss für eine private Krankenversicherung wurde damit ab dem 1. Juli 1994 unter anderem davon abhängig gemacht, dass sich das private Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, für ältere Versicherte - ab Vollendung des 65. Lebensjahres - einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten. Das "GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000" erweitert nun den Kreis der Personen, die das Recht haben, sich im Standardtarif zu versichern, mit Wirkung vom 1. Juli 2000 an wesentlich.
Das Besondere des Tarifes liegt vor allem darin, dass der Beitrag auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV begrenzt ist und die Leistungen an den GKV-Leistungskatalog angelehnt sind.
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Zugangsberechtigter Personenkreis:

für den Standardtarif können sich künftig entscheiden:

1.)  Natürlich alle jene, die dies nach bisheriger Rechtslage auch schon konnten. Dies ist der Fall bei vollendetem 65. Lebensjahr und einer Versicherungszeit von mindestens zehn Jahren in der PKV, und zwar in einem Tarif, der grundsätzlich durch den Arbeitgeber bezuschusst wird.

2.)  Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat und
» ein Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 77.400 DM (neue Bundesländer 63.900 DM) erzielt und
» eine zehnjährige Vorversicherungszeit in einem zuschussberechtigten Tarif erreicht hat.

3.)  Für Beamte und ihre Familienangehörigen, die in einen beihilfekonformen Standardtarif wechseln wollen, gelten die selben Voraussetzungen wie oben für Personen ab dem 55. bzw. 65. Lebensjahr.

4.) Unter bestimmten Bedingungen ist auch ein Wechsel vor Vollendung des 55. Lebensjahres möglich. Hier ist angesprochen, wer insbesondere aus Gründen der Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente oder Pension geht. Im einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
» Bezug einer Rente aus der GRV (= gesetzliche Rentenversicherung) oder eines Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
» Zehn Jahre Vorversicherungszeit in einem zuschussfähigen Tarif und Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
» Einbezogen sind selbstverständlich die Bezieher von Witwengeld oder eines Unfallruhegehaltes sowie ehemalige Berufssoldaten. Dies gilt auch für die Familienangehörigen, sofern sie bei einer GKV beitragsfrei mitversichert wären.

5.) Nicht privat versicherte Beamte, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen - also gegen Risikozuschlag - versichert werden könnten, können unabhängig von ihrem Alter und Einkommen und auch ohne Risikozuschlag in den Standardtarif wechseln. Die Aufnahme muss aber innerhalb der ersten sechs Monate nach der Feststellung einer Behinderung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember 2000 beantragt werden. Schätzungen gehen von 150.000 Beamten aus, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen könnten.
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Verschiedene Tarifstufen:

Der Standardtarif wird in zwei Tarifstufen angeboten: In Stufe STN werden die nicht beihilfeberechtigten Personen aufgenommen. Die Stufe STB ist speziell für Beamte und ihre Familienangehörigen konzipiert, bei denen der Dienstherr jeweils einen bestimmten Prozentsatz der Krankheitskosten - Stichwort Beihilfe - übernimmt. Der Versicherungsschutz in STB ist beihilfesatzkonform, der Umfang des Versicherungsschutzes entspricht somit dem nicht von der Beihilfe gedeckten Anteil der Krankheitskosten. Besteht beispielsweise ein Beihilfeanspruch im Umfang von 50 Prozent, dann kann auch nur ein Versicherungsschutz abgeschlossen werden, der die restlichen 50 Prozent der Krankheitskosten abdeckt.
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Im Standardtarif wird die Alterungsrückstellung angerechnet:

Bei einem Wechsel in den Standardtarif wird die Alterungsrückstellung des bisherigen Tarifs beim selben Unternehmen angerechnet. Der Standardtarif ist darüber hinaus mit einer Beitragsgarantie verbunden: Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV - das sind derzeit 870,75 DM in den alten und 740,18 DM in den neuen Bundesländern - nicht übersteigen. Im beihilfekonformen Standardtarif ist der Beitrag anteilig begrenzt. Bei einem 50 prozentigen Versicherungsschutz beträgt der Höchstbeitrag beispielsweise 50 Prozent des GKV-Höchstbeitrags.
Eine Besonderheit gilt für Ehepaare, die beide im Standardtarif versichert sind. Liegt ihr Gesamteinkommen - die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts - unter der Bemessungsgrenze von derzeit 77.400 DM pro Jahr (neue Länder: 63.900 DM), zahlen beide zusammen maximal 150 % des durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrags.

Die Leistungszusage des Standardtarifs kann nicht in vollem Umfang dem üblichen PKV-Standard entsprechen, da aufgrund der Beitragsgarantie nicht immer risikoadäquate Beiträge erhoben werden können. Die tariflichen Leistungen orientieren sich an jenen der GKV, sie brauchen aber im einzelnen nicht völlig identisch zu sein. Für folgende Leistungsbereiche ist eine Kostenerstattung dem Grunde nach vorgesehen: 
ambulante ärztliche Behandlung, Psychotherapie, Rettungsfahrten, häusliche Behandlungspflege, Arznei- und Verbandsmittel, Heilmittel, Hilfsmittel, zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie und stationäre Behandlung im Krankenhaus. Wahlleistungen im Krankenhaus - Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer - sind im Standardtarif nicht versichert. Eine diese Wahlleistungen erfassende Zusatzversicherung zum Standardtarif ist nicht zulässig.
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Leistungen des Standardtarifs
nach einer Darstellung der ZM vom 16.7.2000

  Leistungs-
umfang
Besonderheiten
Ambulante
ärztliche
Behandlung
100% Der Arzt soll bei Standardtarifversicherten nur maximal das 1,7f-ache der ärztlichen Gebührenordnung - GOÄ - (bzw. bei medizinisch-technischen Leistungen das 1,3-fache und bei Laborleistungen das 1,1-fache) berechnen. deshalb muss sich der Patient als Standardtarifversicherter gegenüber dem Arzt ausweisen.
Arznei- und Verbands-
mittel
80% Maximal sind pro Jahr 600 DM an Selbstbeteiligung zu leisten. Darüber hinaus werden 100% erstattet.
Heilmittel 80% Maximal sind pro Jahr 600 DM an Selbstbeteiligung zu leisten. Darüber hinaus werden 100% erstattet.
Hilfsmittel 80% Maximal sind pro Jahr 600 DM an Selbstbeteiligung zu leisten. Darüber hinaus werden 100% erstattet.
Es gibt kein Hilfsmittelverzeichnis. Für Brillengläser, Hörgeräte und Krankenfahrstühle gibt es Höchstsätze
Zahnärztliche Behandlung 100% Der Zahnarzt soll bei Standardtarifversicherten nur maximal das 1,7f-ache der zahnärztlichen Gebührenordnung - GOZ - berechnen. Deshalb muss sich der Patient als Standardtarifversicherter gegenüber dem Zahnarzt ausweisen.
Zahnersatz 65% wie oben
Kieferorthopädie 80% wie oben

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Honorarvergleich Standardtarif versus Gesetzliche Krankenkassen
(nach Dr. Rubehn; GOZ-Referent von Schleswig-Holstein)

Neben der Kürzung der Honorare auf den 1,7 fachen GOZ-Satz beschränkt der Tarif auch zahnärztliche Leistungen, die sonst in einer privaten Versicherung üblich sind (die umfangreicheren Leistungen der Privaten - z.B. die Erstattung von Inlays oder gnathologischen/implantologischen Leistungen ist einer der häufigsten Gründe für einen Austritt aus der Gesetzlichen KK) und bewirkt somit eine Therapieeinschränkung. Im Durchschnitt liegt das gesetzlich festgeschriebene Honorar für diesen Tarif im zahnärztlichen Bereich etwa 15 Prozent unterhalb der ohnehin ungenügenden Sozialhonorare in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nachfolgend eine Gegenüberstellung der bezahlten Honorare in der gesetzlichen Krankenversicherung (Angestelltenkrankenkassen) im Vergleich zum Standardtarif:

Leistung VdAK-Honorar (in S-H) in DM GOZ-Honorar (Faktor 1,7) in DM Unterschied in Prozent
Untersuchung 21,56 18,70 13,27
Füllung 2-flächig 46,43 39,27 15,41
Kompositfüllung 3-flächig im Seitenzahngebiet 116,08 (bei besonderer Indikation) 56,10 51,67
Vitalexstirpation 33,17 20,57 37,99
Röntgenbild 13,27 9,69 26,98
Wurzelspitzenresektion am Frontzahn 119,40 86,02 27,96
Mundbehandlung 16,58 8,42 49,22
Leitungsanästhesie 19,90 13,09 34,22
Entfernung eines mehrwurzeligen Zahns 24,88 20,57 17,32
Entfernung eines Zahns operativ 91,21 65,45 28,24nachoben.gif (234 Byte)

 

Alternativen zum Standardtarif

Der Standardtarif ist ein Angebot insbesondere zur Beitragsreduzierung im Alter. Unternehmensindividuell stehen oft weitere Angebote zur Beitragsreduzierung durch einen Tarifwechsel, eine Leistungsreduzierung und/oder eine Erhöhung des Selbsthalts zur Verfügung. Es erscheint empfehlenswert, sich von seinem Versicherer beraten zu lassen.

Quelle: PKV Publik 4/00 vom 15.5.2000
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Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer und des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte zum Standardtarif

In ungewöhnlich scharfer Form wehren sich maßgebliche zahnärztliche Vereinigungen und Verbände gegen den neuen Standardtarif nach dem Motto:

private Krankenversicherer gaukeln Vollkaskoschutz vor

so heißt es unter anderem:
Jüngstes Beispiel ist die Vorstellung der Standardtarifstufen in der Zeitschrift "PKV Publik". Dort heißt es:
"...Die Stufe STB ist speziell für Beamte und ihre Familienangehörigen konzipiert, bei denen der Dienstherr jeweils einen bestimmten Prozentsatz der Krankheitskosten - Stichwort Beihilfe - übernimmt. Der Versicherungsschutz in STB ist beihilfekonform, der Umfang des Versicherungsschutzes entspricht somit dem nicht von der Beihilfe gedeckten Anteil der Krankheitskosten..."

- "Im zahnärztlichen Bereich bedeutet die Limitierung auf den 1,7fachen GOZ-Satz ein Honorar, das deutlich unter den "Sozialtarifen" für gesetzlich Krankenversicherte liegt. Unter diesen Bedingungen ist es betriebswirtschaftlich weder zumutbar noch möglich, aufwendige Behandlungen durchzuführen.
- Folge dieser unsinnigen Regelung ist, dass der über den Standardtarif versicherte Privatpatient bei Anwendung des 1,7fachen GOZ-Satzes in der Regel nur das Notwendigste, insbesondere Schmerz- und Notfallbehandlungen, erhalten kann. Für darüber hinausgehende Behandlungen wird er zusammen mit seinem Zahnarzt eine freie Vereinbarung treffen müssen. Der Bundesvorstand stellt fest: Der Patient hat Anspruch auf eine befundadäquate Therapie zu betriebswirtschaftlich angemessenen Honoraren. Diese wird ihm durch die gesetzliche Neuregelung faktisch verwehrt, die irreführend suggeriert, dass es eine alle Versorgungsformen umfassende Behandlung zum "Standardtarif" gibt. Der Gesetzgeber wird deshalb aufgefordert, diese realitätsfremde Bestimmung ersatzlos zu streichen."
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Erwiderung des Verbandes der Privaten Versicherer

In ihrem Verbandsorgan (PKV 7/02) veröffentlichte der Verband der Privaten Krankenversicherer nachfolgendes Gutachten:
Das Internationale Institut für empirische Sozialökonomie (inifes) hat im Auftrag des PKV- Verbandes ein Gutachten zur Vergütung der Zahnärzte bei der Behandlung von Standardtarifversicherten erstellt und die Vergütungssätze mit jenen der Behandlung von Kassenpatienten verglichen.
Im Ergebnis erhalten die Zahnärzte für die Behandlung von Standardtarifversicherten im Durchschnitt fast 5 Prozent mehr an Honorar als für die Behandlung von Kassenpatienten.
Durchschnittsbetrachtung heißt, dass die Rechnung im Einzelfall für die Behandlung eines Standardtarifversicherten sowohl über als auch unter dem 5-Prozent-Überschreitunsbetrag liegen kann. Auch Fälle, die schlechter als die GKV-Vergütung sind, sind im Einzelfall denkbar, aber dafür dürfte es ebenfalls Fälle geben, die deutlich besser vergütet werden. Bei der fünfprozentigen Honorardifferenz ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die Zahnarzthonorare in der gesetzlichen Krankenversicherung einem Budgetdeckel unterworfen sind. Berücksichtigt man dies, werden die Unterschiede noch gravierender.....
.... Damit ist nachgewiesen, dass Zahnärzte bei der Behandlung von Standardtarifversicherten ausreichend bezahlt werden. Alle jene Zahnärzte, die bei Standardtarifversicherten bisher nur zur Schmerzbehandlung bereit waren, sollten deshalb ihre Verweigerungshaltung aufgeben.

Für Standardtarifversicherte kann der Zahnarzt nur maximal einen Steigerungssatz von 1,7 der jeweiligen Positionen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnen; bei anderen Privatpatienten beträgt der regelmäßig berechnete Steigerungsfaktor 2,3. Der 1,7-fache Satz für Standardtarifversicherte ist mit der letzten Gesundheitsreform festgelegt worden.
Viele Zahnärzte haben seitdem die Behandlung von Standardtarifversicherten mit dem Argument verweigert, die Vergütung liege unter den Kassensätzen.

Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Sozialtarif der PKV, der insbesondere älteren Versicherten offen steht. Er entspricht dem Leistungsniveau der GKV.
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Versicherte Personen im Standardtarif:

Der Standardtarif erfreut sich bisher keiner großen Akzeptanz in der Bevölkerung, wie die Privaten Krankenversicherer in ihrem Jahresbericht 2003 feststellen:
Demnach hat sich die Zahl der im "Standardtarif" versicherten Personen im Laufe des Jahres 2003 auf 10.997 erhöht. Dies bei über 8, 110 Millionen "normal" Versicherten.

Kommentierung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg

Eine sehr gute Kommentierung zum Standardtarif finden Sie durch Anklicken dieses Textes

Neuerungen ab 1.4.2007: GKV-WSG (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung)

Ratgeber: Zahn-Zusatzversicherungen o. ©: Bundeszahnärztekammer

 

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