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"Standardtarif"
für privat
versicherte Patienten |
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Der
Arbeitgeberzuschuss für eine private Krankenversicherung wurde
damit ab dem 1. Juli 1994 unter anderem davon abhängig gemacht,
dass sich das private Krankenversicherungsunternehmen
verpflichtet, für ältere Versicherte - ab Vollendung des 65.
Lebensjahres - einen brancheneinheitlichen Standardtarif
anzubieten. Das "GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000" erweitert nun
den Kreis der Personen, die das Recht haben, sich im Standardtarif
zu versichern, mit Wirkung vom 1. Juli 2000 an wesentlich. Das Besondere des Tarifes liegt vor allem darin, dass der Beitrag auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV begrenzt ist und die Leistungen an den GKV-Leistungskatalog angelehnt sind. Zugangsberechtigter Personenkreis: für den Standardtarif können sich künftig entscheiden: 1.) Natürlich alle jene, die dies nach bisheriger Rechtslage auch schon konnten. Dies ist der Fall bei vollendetem 65. Lebensjahr und einer Versicherungszeit von mindestens zehn Jahren in der PKV, und zwar in einem Tarif, der grundsätzlich durch den Arbeitgeber bezuschusst wird. 2.) Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat und » ein Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 77.400 DM (neue Bundesländer 63.900 DM) erzielt und » eine zehnjährige Vorversicherungszeit in einem zuschussberechtigten Tarif erreicht hat. 3.) Für Beamte und ihre Familienangehörigen, die in einen beihilfekonformen Standardtarif wechseln wollen, gelten die selben Voraussetzungen wie oben für Personen ab dem 55. bzw. 65. Lebensjahr. 4.) Unter bestimmten Bedingungen ist auch ein Wechsel vor Vollendung des 55. Lebensjahres möglich. Hier ist angesprochen, wer insbesondere aus Gründen der Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente oder Pension geht. Im einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: » Bezug einer Rente aus der GRV (= gesetzliche Rentenversicherung) oder eines Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen Vorschriften. » Zehn Jahre Vorversicherungszeit in einem zuschussfähigen Tarif und Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze. » Einbezogen sind selbstverständlich die Bezieher von Witwengeld oder eines Unfallruhegehaltes sowie ehemalige Berufssoldaten. Dies gilt auch für die Familienangehörigen, sofern sie bei einer GKV beitragsfrei mitversichert wären. 5.) Nicht privat versicherte Beamte, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen - also gegen Risikozuschlag - versichert werden könnten, können unabhängig von ihrem Alter und Einkommen und auch ohne Risikozuschlag in den Standardtarif wechseln. Die Aufnahme muss aber innerhalb der ersten sechs Monate nach der Feststellung einer Behinderung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember 2000 beantragt werden. Schätzungen gehen von 150.000 Beamten aus, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen könnten. |
Verschiedene
Tarifstufen: Der Standardtarif wird in zwei Tarifstufen angeboten: In Stufe STN werden die nicht beihilfeberechtigten Personen aufgenommen. Die Stufe STB ist speziell für Beamte und ihre Familienangehörigen konzipiert, bei denen der Dienstherr jeweils einen bestimmten Prozentsatz der Krankheitskosten - Stichwort Beihilfe - übernimmt. Der Versicherungsschutz in STB ist beihilfesatzkonform, der Umfang des Versicherungsschutzes entspricht somit dem nicht von der Beihilfe gedeckten Anteil der Krankheitskosten. Besteht beispielsweise ein Beihilfeanspruch im Umfang von 50 Prozent, dann kann auch nur ein Versicherungsschutz abgeschlossen werden, der die restlichen 50 Prozent der Krankheitskosten abdeckt. Im Standardtarif wird die Alterungsrückstellung angerechnet: Bei einem Wechsel in den Standardtarif wird die Alterungsrückstellung des bisherigen Tarifs beim selben Unternehmen angerechnet. Der Standardtarif ist darüber hinaus mit einer Beitragsgarantie verbunden: Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV - das sind derzeit 870,75 DM in den alten und 740,18 DM in den neuen Bundesländern - nicht übersteigen. Im beihilfekonformen Standardtarif ist der Beitrag anteilig begrenzt. Bei einem 50 prozentigen Versicherungsschutz beträgt der Höchstbeitrag beispielsweise 50 Prozent des GKV-Höchstbeitrags. Eine Besonderheit gilt für Ehepaare, die beide im Standardtarif versichert sind. Liegt ihr Gesamteinkommen - die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts - unter der Bemessungsgrenze von derzeit 77.400 DM pro Jahr (neue Länder: 63.900 DM), zahlen beide zusammen maximal 150 % des durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrags. Die Leistungszusage des Standardtarifs kann nicht in vollem Umfang dem üblichen PKV-Standard entsprechen, da aufgrund der Beitragsgarantie nicht immer risikoadäquate Beiträge erhoben werden können. Die tariflichen Leistungen orientieren sich an jenen der GKV, sie brauchen aber im einzelnen nicht völlig identisch zu sein. Für folgende Leistungsbereiche ist eine Kostenerstattung dem Grunde nach vorgesehen: ambulante ärztliche Behandlung, Psychotherapie, Rettungsfahrten, häusliche Behandlungspflege, Arznei- und Verbandsmittel, Heilmittel, Hilfsmittel, zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie und stationäre Behandlung im Krankenhaus. Wahlleistungen im Krankenhaus - Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer - sind im Standardtarif nicht versichert. Eine diese Wahlleistungen erfassende Zusatzversicherung zum Standardtarif ist nicht zulässig. |
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Leistungen des
Standardtarifs
nach einer Darstellung der
ZM vom 16.7.2000
| Leistungs- umfang |
Besonderheiten | |
| Ambulante ärztliche Behandlung |
100% | Der Arzt soll bei Standardtarifversicherten nur maximal das 1,7f-ache der ärztlichen Gebührenordnung - GOÄ - (bzw. bei medizinisch-technischen Leistungen das 1,3-fache und bei Laborleistungen das 1,1-fache) berechnen. deshalb muss sich der Patient als Standardtarifversicherter gegenüber dem Arzt ausweisen. |
| Arznei- und Verbands- mittel |
80% | Maximal sind pro Jahr 600 DM an Selbstbeteiligung zu leisten. Darüber hinaus werden 100% erstattet. |
| Heilmittel | 80% | Maximal sind pro Jahr 600 DM an Selbstbeteiligung zu leisten. Darüber hinaus werden 100% erstattet. |
| Hilfsmittel | 80% | Maximal sind pro Jahr 600 DM an Selbstbeteiligung
zu leisten. Darüber hinaus werden 100% erstattet. Es gibt kein Hilfsmittelverzeichnis. Für Brillengläser, Hörgeräte und Krankenfahrstühle gibt es Höchstsätze |
| Zahnärztliche Behandlung | 100% | Der Zahnarzt soll bei Standardtarifversicherten nur maximal das 1,7f-ache der zahnärztlichen Gebührenordnung - GOZ - berechnen. Deshalb muss sich der Patient als Standardtarifversicherter gegenüber dem Zahnarzt ausweisen. |
| Zahnersatz | 65% | wie oben |
| Kieferorthopädie | 80% | wie oben |
Honorarvergleich Standardtarif versus
Gesetzliche Krankenkassen
(nach Dr. Rubehn;
GOZ-Referent von
Schleswig-Holstein)
Neben der Kürzung der Honorare auf den
1,7 fachen GOZ-Satz beschränkt der
Tarif auch zahnärztliche Leistungen, die sonst in einer privaten
Versicherung üblich sind (die umfangreicheren Leistungen der Privaten -
z.B. die Erstattung von Inlays oder
gnathologischen/implantologischen
Leistungen ist einer der häufigsten Gründe für einen Austritt aus der
Gesetzlichen KK)
und bewirkt somit eine Therapieeinschränkung. Im Durchschnitt liegt das
gesetzlich festgeschriebene Honorar für diesen Tarif im zahnärztlichen
Bereich etwa 15 Prozent unterhalb der ohnehin ungenügenden
Sozialhonorare in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nachfolgend eine Gegenüberstellung der bezahlten Honorare in der
gesetzlichen Krankenversicherung (Angestelltenkrankenkassen) im
Vergleich zum Standardtarif:
Alternativen zum Standardtarif
Der Standardtarif ist ein Angebot
insbesondere zur Beitragsreduzierung im Alter. Unternehmensindividuell
stehen oft weitere Angebote zur Beitragsreduzierung durch einen
Tarifwechsel, eine Leistungsreduzierung und/oder eine Erhöhung des
Selbsthalts zur Verfügung. Es erscheint empfehlenswert, sich von seinem
Versicherer beraten zu lassen.
Quelle: PKV Publik 4/00 vom 15.5.2000
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Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer und des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte zum Standardtarif In ungewöhnlich scharfer Form wehren sich maßgebliche zahnärztliche Vereinigungen und Verbände gegen den neuen Standardtarif nach dem Motto: private Krankenversicherer gaukeln Vollkaskoschutz vor so heißt es unter
anderem:
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Erwiderung des Verbandes der Privaten Versicherer In ihrem Verbandsorgan (PKV 7/02)
veröffentlichte der Verband der Privaten Krankenversicherer
nachfolgendes Gutachten: |
Versicherte Personen im Standardtarif:
Der Standardtarif erfreut sich bisher
keiner großen Akzeptanz in der Bevölkerung, wie die Privaten
Krankenversicherer in ihrem Jahresbericht 2003 feststellen:
Demnach hat sich die Zahl der im "Standardtarif" versicherten Personen
im Laufe des Jahres 2003 auf 10.997 erhöht. Dies bei über 8, 110 Millionen
"normal" Versicherten.
Kommentierung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Eine sehr gute Kommentierung zum Standardtarif finden Sie durch Anklicken dieses Textes
Neuerungen ab 1.4.2007: GKV-WSG (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung)
Ratgeber:
Zahn-Zusatzversicherungen o.
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