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Schiedsverfahren
Schiedsamt-Verfahren (§ 89
SGB V), Schiedsamt; Möglichkeit eines flexiblen und zeitsparenden
Interessensausgleichs zwischen den Vertragspartnern im gesetzlichen
Gesundheitswesen um einen vertragslosen Zustand zu vermeiden.
Die Klage gegen die Festsetzung eines Schiedsamts hat keine aufschiebende
Wirkung.
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