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Sachleistung
Schlagwortbezeichnung für
den Kostenfluss in der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) bei dem überwiegenden Teil der Leistungen: Die
Gesetzliche Krankenkasse bzw. deren Versicherte schulden dem (Zahn-)Arzt nicht
die Kosten einer Behandlung, sondern die medizinischen Leistungen werden über Vertragszahnärzte den Versicherten
zur Verfügung stellt; es besteht für die Versicherten ein
Sachleistungsanspruch. Das Sachleistungsprinzip verpflichtet die
Vertragspartner, eine
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung unter Berücksichtigung
des medizinischen Fortschritts in zumutbarer Entfernung sicherzustellen.
Im Sachleistungssystem besteht ein Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und
Krankenkasse.
Z.Zt. (2007) besteht eine 100%ige Sachleistung bei chirurgischen (z.B. Zahnziehen,
Kieferoperationen) und konservierenden (z.B. Standard-Füllungen,
Untersuchungen, Zahnsteinentfernung)
Eingriffen; kieferorthopädische Behandlungen
gelten als "Sachleistungen besonderer Art" und bedeuten eine prozentuale Zuzahlung der Kasse zu fest vereinbarten Gebühren.
Zahnersatzleistungen sind ab 1.1.2005 eine reine Geldleistung ("Festzuschuss").
Achtung: Kurzinfo ohne Links oder Querverweise zu anderen Stichworten. Ausführlich und aktuell im Zahnwissen-Lexikon unter dem gleichen Stichwort: http://www.zahnlexikon-online.de
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ZiiS-GmbH; Autor: Dr. Klaus de Cassan
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