Info
Gewährleistung
"Garantie", Mängelhaftung; gesetzlich geregeltes Verhalten für den Fall, dass bei der
zahnärztlichen Leistung (z.B. Füllung, Zahnersatz) im Nachhinein ein Mangel
auftritt. Eine G. nach SGB V entsteht zum einen aus dem formlos abgeschlossenen
Dienstvertrag für die zahnärztliche Leistung ,
zum anderen aus dem Werkvertrag
(beim Zahnersatz als eine Kombination
von Dienst- und Werkvertrag) und schließt bei letzterem für die Zeit von 2
Jahren (bis 2002: 6 Monaten) die kostenlose Beseitigung von Mängeln ein. Wurde
der Mangel vorsätzlich herbeigeführt, kann zusätzlich Schadensersatz verlangt
werden.
Bei hergestellten Werken, die im Rahmen eines
Werkvertrags entstanden sind, muss dem Zahnarzt allerdings zunächst
Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden.
Seit dem Gesundheitsstrukturgesetz von 1993 gilt im
zahnmedizinischen Bereich eine verschuldensunabhängige G. für 2 Jahre,
d.h., der Patient muss nicht belegen, das ihn keine Schuld am Schaden trifft.
Achtung: Kurzinfo ohne Links oder Querverweise zu anderen Stichworten. Ausführlich und aktuell im Zahnwissen-Lexikon unter dem gleichen Stichwort: http://www.zahnlexikon-online.de
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ZiiS-GmbH; Autor: Dr. Klaus de Cassan
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