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Bonus
Bonusregelung; Begriff aus der
Gesetzlichen Krankenversicherung
GKV; 1989
ausschließlich in die zahnmedizinische Versorgung eingeführt - ab dem GMG auch für alle
ärztlichen Leistungen möglich (Sozialgesetzbuch V,
§ 65a; Bonusprogramme) - , soll er eine finanzielle Belohnung für die
Fälle sein, wo von Seiten des Patienten Zuzahlungen geleistet werden müssen.
Es gelten folgende Eckpunkte:
Die weiter unten genannten
Jahreszahlen müssen lückenlos sein; fehlt auch nur ein Jahr, so fängt die
Zählung wieder bei Null an, = 50 % Eigenbeteiligung auf die gesetzlich
vereinbarten Preise.
Mehrleistungen (sog. außervertraglichen Leistungen werden von der B.
nicht abgedeckt, sondern sind voll privat an die Praxis direkt zu
entrichten.
Im Gegensatz zur allgemeinen
zahnärztlichen Empfehlung "Mindestens zweimal im Jahr zum Zahnarzt", reicht eine Untersuchung pro Kalenderjahr für diese
Regelung aus.
Auch zahnlose Patienten müssen sich an
die Eckpunkte halten (eine Untersuchung der Mundschleimhaut, Kiefergelenke usw. ist auch im
zahnlosen Kiefer notwendig).
Werden Schäden an den Zähnen
festgestellt, so müssen diese nicht in demselben Kalenderjahr behoben werden; es
gilt das Datum der Untersuchung.
Die Regelung bezieht sich
ausschließlich auf das Zuschussverhalten bei Zahnersatz und
Reparaturen/Erweiterungen. Andere Leistungen - z.B. normale Füllungen, Zahnsteinentfernung usw.
bleiben hiervon unberührt, da diese über
Chip-Karte zu 100 % übernommen werden.
Die
regelmäßigen Zahnarztbesuche müssen in einem Bonusheft nachgewiesen
werden. Es wird geschätzt, dass ca. 40% der Deutschen kein Bonusheft besitzen
oder dies nur unregelmäßig führen und so auf erhebliche Zuschüsse von der
Gesetzlichen
Krankenkasse verzichten.
© + Impressum + rechtliche Hinweise:
ZiiS-GmbH; Autor: Dr. Klaus de Cassan
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