Info
Aufklärung;
rechtliche und auch ethische ärztliche Verpflichtung vor Beginn
einer Behandlung. Ohne entsprechende A. kommt kein rechtsverbindlicher
Behandlungsvertrag zu Stande - Juristen sehen sogar den Tatbestand der
Körperverletzung erfüllt.
Über den Zeitpunkt der A. gibt es keine verbindlichen Vorgaben.
Juristen fordern, dass diese rechtzeitig zu erfolgen habe, damit der Patient
Gelegenheit habe, für sich selbst in Ruhe die Vor- und Nachteile abzuwägen. Bei
normalen zahnärztlichen Eingriffen dürfte die A. am Tage des Eingriffs
grundsätzlich ausreichend sein. Bei größeren, risikobehafteten Eingriffen sollte
diese Zeit verlängert werden ("in Ruhe darüber schlafen").
Bei Minderjährigen ist die Einwilligung zum Eingriff im Regelfall - dies
besonders dann, wenn kein Notfall vorliegt - von den Eltern oder deren
Beauftragten einzuholen. Jugendliche haben ab einem gewissen Alter, je nach
Reife und Verständigungsgrad, eine eigene Befugnis zur Einwilligung, dann
nämlich, wenn sie hinreichend gereift sind, um die Bedeutung und Tragweite des
Eingriffes und seiner Gestattung selbst ermessen zu können.
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